Informationen zu Corona

27. Mär 2020

Ambulante Rehabilitation und Nachsorge Heilmittel sind derzeit besonders gefährdet:

  • Unsere Pat gehören häufig zur COVID–19 Risikogruppe
  • Durchführung und Setting ambulanter Rehabilitation benötigen besondere Schutz- und Therapiemaßnahmen (Notwendige Anpassungen der Transportregelung, Speiseversorgung, der Gruppentherapien usw.)
  • Es ist medizinisch notwendig eine nahtlose Versorgungskette von der Akutmedizin über stationäre Rehabilitationsformen (Phasenmodell der Neurologie) zu wohnortnahen („im konkreten Sozialraum durchgeführten“) Rehabilitations- und Nachsorgebehandlungen aufrecht zu erhalten
  • Eine Gefährdung ambulanter Leistungsangebote würde häufig chronisch verlaufende Funktions- und Teilhabeeinschränkungen neurologisch betroffener Patienten (Schlaganfälle, Schädelhirntraumen, Parkinson, MS usw.) besonders treffen!
  • Das muß vermieden werden!

Bereits in der ersten Phase der Corona Epidemie hatten einige Einrichtungen dramatische Umsatzrückgänge.

Wir fordern die Politik und Entscheidungsträger auf, ambulante Rehabilitationseinrichtungen und Nachsorge Anbieter
bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu unterstützen!!

Folgende Unterstützungsangebote sind bisher bekannt:

  • Steuerliche Handlungs- und Spielräume
  • Bundeslandabhängige Direktförderung
  • Erleichterte Zugangs- und Unterbrechungsmöglichkeiten (Rundschreiben GKV Spitzenverband vom 24.3.2020,
  • „Kurzantrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ DRV Bund vom 24.3.20
  • Bundeslandabhängig:  Anpassung der Bewilligungsprozesse der AOK Baden-Württemberg, 25.3.2020

Weiterhin von besonderer Wichtigkeit sind 2 Gesetzgebungsinitiativen, welche in dieser Woche anstehen:

  • Sozialdienstleister–Gesetz (SodEG): Geplantes Inkrafttreten: 30.3.2020; Leistungsbestandteile: Leerstandsfinanzierung, Zuständigkeitsbereich: DRV und UV; vorgesehen sind monatliche Zuschüsse von 75% ausgefallener Erlöse des Kostenträgeranteils
  • Krankenhausfinanzierungsgesetz: Hier konnten durch verschiedene Initiativen „wenigstens“ Leistungen nach § 111 (2)(stationäre Reha) einbezogen werden.
  • Hier muß eventuell noch nachgebessert werden durch ausdrückliche Einbeziehung von § 111 c (2) (ambulante Reha). Vorgesehen sind Ausgleichszahlungen von 60% bezogen auf den Pflegesatz der Einrichtung und nachgewiesenem Belegungsausfall (Vergleich mit historischer Belegung).
  • Da 60% auch nur bedingt kostendeckend sind, wurde von einigen Verbänden 90% vorgeschlagen.

Sämtliche Angaben sind nach bestem Wissen geprüft, irgendeine Garantie kann nicht übernommen werden.

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